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Sommer GmbH & Co. KG
Geschäftsführerin: Helga Sommer
Venhäuser Weg 11
48477 Hörstel - Dreierwalde GERMANY
HRA 4294 phG Sommer GmbH, 5952 HRB Amtsgericht Steinfurt
es gelten die Geschäftsbedingungen der BSK-S
USt-Id-Nr.: DE 813 662 602 Steuer-Nr. 327/ 5790/ 0928
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BUNDESFACHGRUPPE
SCHWERTRANSPORTE UND KRANARBEITEN (AGB-BSK Kran und
Transport 2008) (Stand 01.08.2008) PRÄAMBEL: Die Bundesfachgruppe
Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) empfiehlt ihren Mitgliedern
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverbindlich zur
Verwendung im Geschäftsverkehr mit ihren
Auftraggebern/Auftragnehmern. Den Adressaten steht es frei, der
Empfehlung zu folgen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen zu
verwenden. I. Allgemeiner Teil 1. Allen unseren Kran- und
Transportleistungen sowie Grobmontagen liegen die nachstehenden
Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen (z.B. HGB oder CMR, CLMI/CLNI, CIM/COTIF
oder MÜ) 2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in
zwei Regelleistungstypen erbracht: 2.1. Leistungstyp 1 -
Krangestellung Krangestellung bezeichnet die Überlassung von
Hebezeugen samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur
Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition
2.2. Leistungstyp 2 - Kranarbeit Kranarbeit ist Güterbeförderung,
insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten
und/oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines Hebezeuges und
bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter
Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und
Disposition. Hierzu zählt insbes. auch der isolierte
Schwergutumschlag mit Hilfe eines Kranes. 3. Transportleistung im
Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern jeglicher Art sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von
Gütern insbes. mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B.
Schwerlastroller, Panzerrollen, Luftkissen, hydr. Hubgerüsten und
Hubportalen, o.ä. (sog. Flur- und Quertransporte), einschl. der
damit im Zusammenhang stehenden, transportbedingten
Zwischenlagerung. Schwergut wird regelmäßig unverpackt und auf
offenem Deck transportiert. Das Verpacken und Verplanen des
Ladegutes sowie Laden, Stauen und Zurren und das Entladen schuldet
der Auftragnehmer nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. 4.
Grobmontagen und -demontagen sind, falls ausdrücklich vereinbart,
Bestandteile der Kran- oder Transportleistung. Darunter fällt das
Zusammenfügen oder Zerlegen sowie das Befestigen oder Lösen des
Ladegutes für Zwecke der Transportvorbereitung- oder abwicklung.
Für darüber hinausgehende Montageleistungen (Endmontage, Probelauf,
Feinjustierungen etc.) gelten die BSK-Montagebedingungen jeweils
neuester Fassung. 5. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen
und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort,
Kranstandplatz usw., sollen von den Parteien protokolliert werden.
6. Verträge über die Durchführung von Großraum- und
Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen
Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der
zuständigen Behörde, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und
§ 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO. Diese Verträge
werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der
rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
7. Sofern Verkehrs lenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder
sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der
Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz
der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese
Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen
Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen
Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen
Erlaubnisse und Genehmigungen rechtzeitig nach den einschlägigen
Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber
unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmungen zur
Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf
erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das BSK-Merkblatt:
Verkehrslenkende Maßnahmen. 8. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen
Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
9. Der Auftragnehmer ist berechtigt, unter Ausschluss von
Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach
sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen,
Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art und trotz aller
zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden
an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw.
Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden
sind. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche entfällt, wenn
der Auftragnehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
(Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei
Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet, bei
Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 10.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für
Ausrüstung, Ladegut, Personal und/oder Dritte sofort zu
unterbrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den
Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen
nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer
Anstrengung nicht zu überwinden waren. 11. Maßgebend für die
Leistung des Auftragnehmers sind der Kran- oder Transportauftrag
bzw. die Vereinbarungen im internat. Frachtbrief. Nur wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus
auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie
den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten
(Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet. Die Vergütungspflicht
beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der
Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshof des
Auftragnehmers und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder
Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und
Abfahrtssowie Rüstzeiten. Abgerechnet wird bei Stundensätzen je
angefangene halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder
angefangene Arbeitstag, Gebühren und Kosten für behördliche
Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch
behördliche Auflagen und sonstiger Nebenbestimmungen entstehen,
sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für firmeneigene
Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete
Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts
anderes vereinbart wurde. Die vereinbarten Beträge verstehen sich
ohne Mehrwertsteuer, die dem Auftragnehmer in jeweils gesetzlicher
Höhe zusätzlich zu vergüten ist II. BESONDERER TEIL 1.
Abschnitt Krangestellung - Pflichten des Auftragnehmers und Haftung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in der
bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an
den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung
und Disposition, so schuldet der Auftragnehmer die Überlassung
eines im allgemeinen und im besonderen geeigneten Hebezeuges, das
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden
Regeln der Technik TÜV- und UVV-geprüft sowie betriebsbereit ist.
Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im
Rahmen der geltenden Grundsätze zum Auswahlverschulden. 12.2 Eine
Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen bei
höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren
Ereignissen, es sei denn, der Auftragnehmer hätte deren Folgen bei
Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt abwenden können.
12.3 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die
Haftung des Auftragnehmers außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit - begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren
Schaden. . 2. Abschnitt - Kranarbeiten und Transportleistungen -
Pflichten des Auftragnehmers und Haftung 13. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen zur
Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter
Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und
fachgerecht auszuführen. 14. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
insbesondere, allgemein und im besonderen geeignete Transportmittel
und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebssicher und nach den
geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV-geprüft sind, zum Einsatz zu
bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer,
allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal
(Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des
Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung
zu stellen. 15.1. Besteht die Hauptleistung des Auftragnehmers in
der Kranarbeit und/oder Transportleistung, so gelten, soweit diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die
gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung
des Auftragnehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33
Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in
Verlust gegangenen Gutes. 15.2. Der Auftragnehmer verzichtet auf
die Einrede der Summen mäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1.
für Güterschäden bis zum Betrag von ? 500.000,- sowie für sonstige
Vermögensschäden bis zum Betrag von ? 125.000,-, jeweils pro
Schadenereignis. 16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag
als in Ziffer 15.2. wünscht, so ist vor Auftragserteilung einer
ausdrücklichen Vereinbarung darüber zu treffen, und der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden
Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung
zu stellen. 16. 17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der
Auftragnehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher
schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und
der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht
als Auftrag zur Versicherung anzusehen. 17.2. Durch
Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der
Auftragnehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Auftragnehmer alle
üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu
treffen. 17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung
versichert der Auftragnehmer zu den an seinem Firmensitz üblichen
Versicherungsbedingungen. Pflichten des Auftraggebers und Haftung
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für
die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages
erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und
während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der
Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die
Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur
Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die
Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B.
Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von
Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig und richtig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken,
nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Auftragnehmer von
Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme
eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. 20.
Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die
Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie
den Zufahrtswegen - ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze
- eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages
gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich,
dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz
sowie den Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber
verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte,
Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die
Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den
Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das
Vorhandensein von Frei- und Oberleitungen, unterirdischen Kabeln,
Schächten und sonstigen Hohlräumen, oder andere nicht erkennbare
Hindernisse, die die Stand- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge
am Einsatzort beeinträchtigen könnten, sowie auf besondere
Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung der Kran- oder
Transportleistung hinsichtlich des zu befördernden Gutes und des
Umfeldes ergeben können (z.B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden
etc.)hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.. Angaben
und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung
der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als
Eigenerklärungen des Auftraggebers. 21. Der Auftraggeber darf
nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Auftragnehmers dem von
ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den
vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem
Vertragszweck zuwiderlaufen. 22. Verletzt der Auftraggeber
schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine
Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflicht, so haftet er
gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden.
Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon
unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der
Verletzung der Pflichten des Aufraggebers herrühren, hat er den
Auftragnehmer vollumfänglich freizustellen. Für den Fall der
Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem USchadG, oder anderer
vergleichbarer öffentlich-rechlicher, nationaler oder
internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
im Innenverhältnis in vollem Umfange freizustellen, sofern dieser
den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
hat. III. Schlussbestimmungen 23. Die Leistungen des
Auftragnehmers sind Vorleistungen und nicht skontoabzugsberechtigt.
Die Rechnungen des Auftragnehmers sind nach Erfüllung des Auftrages
sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach
Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig, es sei denn, beim
Auftraggeber handelt es sich um einen Verbraucher Der Auftragnehmer
hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm
aus den in Ziff. 2 bis 4 genannten Tätigkeiten gegenüber dem
Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht
an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder
sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch
nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer bzw. Vermieterpfandrecht
und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Auftragnehmer
darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nur
ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des
Auftragnehmers gefährdet. An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten
Frist für die Androhung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt in
allen Fällen eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in
Verzug, kann der Auftragnehmer nach erfolgter Verkaufandrohung
von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche
Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung
erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder
Selbsthilfeverkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine
ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen. 24.
Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen
unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
Alle vom Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem
deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen dieser
Geschäftsbedingungen können sich auch die Leute des Auftragnehmers
berufen. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, derer er sich bei Ausführung des Auftrages bedient.
Die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für
außervertragliche Ansprüche. 26. Soweit für Erklärungen die
Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung und
jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar
macht. 27. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder im Einzelfall nicht
anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.
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